AGB der MENORI DESIGN Markenagentur

1. Geltungsbereich

1.1    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der Menori Design GmbH (nachfolgend auch: Agentur) und dem Kunden (nachfolgend auch: Auftraggeber), soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
1.2    Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB erkennt die Agentur nicht an, es sei denn, der Geltung dieser AGB wird ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsabgabe oder -annahme des Kunden unter dem Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.
1.3    Diese Geschäftsbedingungen gelten in der jeweils aktuellen Fassung für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn diese nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsbedingungen ist im Internet unter https://menori-design.com/de/kontakt/agb abrufbar.

2. Angebote, Vertragsschluss, Form

2.1    Der Vertrag kommt zustande durch Angebotsbestätigung des Kunden oder Auftragsbestätigung der Agentur.
2.2    Eine bestimmte Form, insbesondere Schriftform, ist nicht erforderlich.
2.3    Angebote der Agentur sind, sofern nicht anders angegeben, freibleibend. An fixe Angebote hält sich die Agentur in Ermangelung anderweitiger Bestimmung zwei (2) Wochen gebunden, maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abgabe.

3. Präsentationen/Pitch

3.1       Jegliche, auch teilweise Verwendung der von der Agentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen, seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen der Agentur zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Produkten und Werbemitteln des Kunden keinen Niederschlag gefunden haben.
3.2       In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen der Agentur. Nutzungsrechte an den im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei der Agentur.

4. Leistungen

4.1       Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei Vertragsabschluss aktuellen Produkt-/Leistungsbeschreibung.
4.2    Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Leistungsbeschreibungen bedürfen der Schriftform (siehe Ziffer 5).
4.3    Ohne gesonderte Vereinbarung ist die Agentur nicht zur Herausgabe von zur vertraglichen Leistung führenden Zwischenergebnissen, Entwürfen, Layouts, Designs etc. verpflichtet.
4.4    Die Agentur ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind. Der Kunde hat diese Leistungen als Teilleistungen abzunehmen (siehe Ziffer 13.2).
4.5    Ohne gesonderte Vereinbarung ist die patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit bzw. Verwendbarkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe und sonstiger Leistungen nicht geschuldet.

5. Leistungsänderungen

5.1    Änderungen des Vertragsumfangs sind schriftlich anzuzeigen. Die Agentur wird den Änderungswunsch des Kunden und dessen Auswirkungen auf die bestehende Vereinbarung prüfen.
5.2    Die Prüfung ist mit dem individuell mit dem Kunden vereinbarten Stundensatz oder – ist ein solcher nicht vereinbart – mit dem üblichen Stundensatz der Agentur (siehe Ziffer 13.3) zu vergüten. Die Vertragspartner können eine hiervon abweichende Vergütungsvereinbarung treffen, die schriftlich zu fixieren ist.
5.3    Die Agentur teilt dem Kunden das Ergebnis der Prüfung mit. Hierbei wird sie entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches unterbreiten oder darlegen, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
5.4    Ist die Änderung nach dem Ergebnis der Prüfung durchführbar, werden sich die Vertragsparteien bezüglich des Inhalts des Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches abstimmen. Kommt eine Einigung zustande, wird der Vertrag insoweit geändert. Kommt keine Einigung zustande, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
5.5    Vereinbarte Termine werden, wenn und soweit sie vom Änderungsverfahren betroffen sind, unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist verschoben. Die Agentur wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
5.6    Wünscht die Agentur eine Änderung des vertraglich bestimmten Umfangs der Leistungen, so teilt sie dies dem Kunden schriftlich mit und unterbreitet einen Umsetzungsvorschlag entsprechend Punkt 5.3. Das weitere Vorgehen richtet sich nach den Punkten 5.4 und 5.5.

6. Mitwirkungsleistungen

6.1    Der Kunde unterstützt die Agentur bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Materialien, Daten („Inhalte“) sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern.
6.2    Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben, Anforderungen oder Inhalte fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der Agentur unverzüglich mitzuteilen.
6.3    Mitwirkungsleistungen des Kunden, die im Rahmen des Vertrages geschuldet sind, erfolgen ohne besondere Vergütung, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

7. Zusammenarbeit

7.1    Die Vertragsparteien benennen einander Ansprechpartner, die verbindlich sämtliche die Durchführung des Vertrages betreffende Fragen abstimmen. Bei Ausfall durch Urlaub, Krankheit etc. sind Ersatzpersonen zu benennen. Veränderungen in den bei Vertragsschluss benannten Personen haben die Parteien sich unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
7.2    Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen und bei konkretem Bedarf über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung.
7.3    Grundsätzlich sind alle an die Agentur übermittelten Aufträge schriftlich zu erteilen. Bei Vertragsschluss soll eine Leistungsbeschreibung in Schriftform vorliegen. Änderungswünsche sind in einem Arbeitsprotokoll festzuhalten und werden von der Agentur schriftlich an den Kunden übermittelt. Widerspricht der Kunde dem Inhalt eines solchen Protokolls nicht unverzüglich, gilt dieser Inhalt als verbindlich vereinbart.

8. Freigabe/Abnahme

8.1    Nach Aufforderung der Agentur ist der Kunde zur Freigabe bzw. Abnahme auch von Entwürfen und Zwischenergebnissen (Teilleistungen) verpflichtet, sofern diese für sich sinnvoll beurteilt werden können.
8.2    Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit seitens der Agentur.
8.3    Änderungswünsche nach Abnahme stellen eine Leistungsänderung dar (vgl. Punkt 5).

9. Lieferung, Fristen

9.1       Die Lieferpflichten der Agentur sind erfüllt, sobald die Leistungen der Agentur zum Versand gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.
9.2       Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (siehe Ziffer 6.1) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von der Agentur schriftlich bestätigt worden sind.
9.3       Gerät die Agentur mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
9.4    Setzt die Geltendmachung von Rechten des Kunden die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraus, so beträgt diese mindestens zwei (2) Wochen.
9.5       Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereiches der Agentur liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die Agentur wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
9.6       Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann die Agentur den entstandenen Leistungsausfall unter Berücksichtigung der üblichen Vergütung (insbesondere des üblichen Stundensatzes (Ziffer 13.3)) in Rechnung stellen.

10. Nutzungsrechte

10.1     Die Agentur wird dem Kunden mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffende Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Nutzungsrechte für von der Agentur im Rahmen des Auftrags benutzte Schrifttypen müssen jedoch von dem Kunden vor jeglicher Verwertung der Arbeiten und Leistungen der Agentur eigenständig erworben werden. Eine Übertragung der von der Agentur erworbenen Nutzungsrechte auf den Kunden findet nicht statt.
10.2     Ist eine individuelle Absprache über den Umfang der Nutzungsrechte nicht vereinbart, erfüllt die Agentur im Zweifel ihre Verpflichtung durch Einräumung zeitlich und räumlich unbegrenzter Nutzungsrechte im Rahmen des Vertragszwecks.
10.3     Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.
10.4     Will der Kunde von der Agentur gestaltete Arbeiten ganz oder teilweise über den ursprünglich vereinbarten Zweck oder Umfang hinaus verwerten, bedarf es für die Abgeltung der Nutzungsrechte einer gesonderten, vorab zu treffenden Honorarabsprache.
10.5  Eine Weitergabe der Nutzungsrechte oder die Erteilung von Unterlizenzen ist nur zu- lässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus dem Vertragszweck ergibt.
10.6  Ohne gesonderte Gestattung ist der Kunde zur Veränderung oder Bearbeitung der erbrachten Leistungen nicht berechtigt. Änderungen und Bearbeitungen, die zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig sind, bleiben hiervon ausgenommen.

11. Rechte Dritter

11.1     Bei gegebenenfalls durch den Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Daten haftet dieser allein, wenn durch die Verwendung Rechte – insbesondere Urheberrechte – Dritter verletzt werden (vgl. Ziffer 4.5). Der Auftraggeber hat die Agentur von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
11.2     Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann Aufgabe der Agentur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

12. Versand

12.1  Wenn Versandweg und Transportmittel nicht individuell vereinbart sind, kann die Agentur die jeweils für sie günstigste Variante für den Versandweg und das Transportmittel wählen. Die Agentur wird bei dieser Wahl auf die ohne weiteres erkennbaren Belange des Kunden Rücksicht nehmen.
12.2  Falls der Kunde eine spezielle Verpackung verlangt, so hat er die daraus entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen.

13. Fremdleistungen

13.1  Die Agentur wird zur Auftragserfüllung notwendige Fremdleistungen in der Regel im Namen und für Rechnung des Kunden bestellen.
13.2  Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur hierzu erforderliche Vollmachten auf Anforderung zu erteilen und Vollmachtsurkunden zur Verfügung zu stellen.

14. Vergütung

14.1  Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich exklusive Verpackung und Versand und zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
14.2  Die Vergütung ist bei Ablieferung der Leistung fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen oder ist der Kunde zur Teilabnahme verpflichtet (Ziffer 8), so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Teilabnahme fällig.  Erstreckt sich ein Auftrag über mehrere Monate oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, so ist bei Vertragsschluss eine angemessene Abschlagzahlung von mindestens 1/3 der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
14.3  Erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand, so sind mangels anderer Vereinbarung die jeweils individuell mit dem Kunden vereinbarten Vergütungssätze der Agentur anwendbar. Sind individuelle Vergütungssätze nicht vereinbart, werden Leistungen, die nach Stundensätzen abzurechnen sind, mit einem Vergütungssatz von EUR 180,00 je geleisteter Stunde abgerechnet.
14.4  Erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand, so sind Auslagen, Spesen und Reiseaufwendungen, die der Agentur im Rahmen des Auftrags entstehen, vom Kunden zu tragen und werden weiterberechnet.
14.5  Sofern es sich bei Kosten um durchgehende Posten handelt, die von Dritten weiterberechnet werden, ist Menori Design berechtigt, von Dritten berechnete Preiserhöhungen an den Kunden weiter zu berechnen.
14.6  Kostenvoranschläge der Agentur sind, sofern nicht anders vereinbart, unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als fünfzehn (15) Prozent übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten unverzüglich hinweisen.
14.7     Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der Agentur sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch 2 Wochen nach Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

15. Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

15.1  Soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind sämtliche Leistungen ohne Skontoabzug innerhalb von 14 Tagen nach Datum der Rechnung zu leisten. Hinsichtlich der Voraussetzungen und der Folgen des Verzugs gelten die gesetzlichen Regeln.
15.2  Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

16. Eigentumsvorbehalt

16.1     Rechte an der Leistung der Agentur und alle durch den Auftrag abgedeckten Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen auf den Auftraggeber über und dürfen erst nach Zahlung verwendet werden.
16.2  Die Agentur behält sich vor, einen erweiterten Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. In diesem Fall bleiben alle Rechte an der Leistung bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Geldansprüche der Agentur aus ihrer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, auch wenn Zahlungen für die konkrete Leistung erbracht wurden, Eigentum der Agentur.
16.3  Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Sache hat der Kunde die Agentur unverzüglich zu benachrichtigen.

17. Gewährleistung

17.1     Von Menori-Design gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Kunden.
17.2     Die Agentur haftet für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Fehler, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, haftet die Agentur entsprechend den nachfolgenden Ziffern.
17.3     Die Gewährleistungspflicht von Menori-Design ist grundsätzlich auf die Nachbesserung beschränkt. Dem Kunden wird das Recht eingeräumt, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen in diesem Sinne liegt vor, wenn die Nachbesserung unmöglich ist, wenn sie seitens der Agentur ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird, wenn sie mindestens in zwei Fällen vergeblich versucht worden ist oder wenn sie dem Auftraggeber wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist.
17.4     Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der (Teil-) Abnahme, in sonstigen Fällen, wie gesetzlich geregelt. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang, unbeschadet der gesetzlichen kaufmännischen Rügeobliegenheiten, soweit keine andere schriftliche Abrede getroffen worden ist. Für gebrauchte Sachen ist das  Gewährleistungsrecht grundsätzlich ausgeschlossen.

18. Haftung

18.1  Im Fall des Vorsatzes haftet die Agentur unbeschränkt. In Fällen grober Fahrlässigkeit und einfacher Fahrlässigkeit bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung haftet die Agentur auf den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
18.2  Die Haftung aus Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, aus Verzug, wegen Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
18.3  Vorstehende Regelungen gelten auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
18.4  Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.

19. Vertragsauflösung, Kündigung, Rücktritt

19.1  Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die Agentur die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Darüber hinaus sind abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.
19.2  Im Falle einer einseitigen Vertragsauflösung durch die Agentur müssen bereits erbrachte Leistungen vollumfänglich abgegolten werden.
19.3  Die Agentur ist berechtigt vom Vertrag zurück zu treten, wenn der Auftraggeber über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

20. Geheimhaltung, Referenznennung

20.1  Die Vertragsparteien vereinbaren Vertraulichkeit über Inhalt und das Konditionsgefüge dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse.
20.2  Die Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
20.3  Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
20.4  Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch per Email – zulässig. Ungeachtet dessen darf die Agentur den Kunden auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen und die erbrachten Leistungen im Rahmen der Eigenwerbung vervielfältigen und verbreiten sowie zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben und auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
20.5  Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Email ein offenes Medium ist. Die Agentur übernimmt keine Haftung für die Vertraulichkeit von Emails. Auf Wunsch des Kunden kann die Kommunikation über andere Medien geführt werden.

21. Datenschutz

21.1. Die Agentur ist berechtigt, die den konkreten Auftrag betreffenden Daten zu speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für betrieblichen Zwecke zu verarbeiten und einzusetzen.
21.2. Die Weitergabe an Dritte ist zulässig, wenn und soweit dies – etwa bei der Anmeldung von Domains o.ä. – Gegenstand des Vertrages ist.

22. Erfüllungsort, Gerichtsstand

22.1. Erfüllungsort ist mangels anderer Vereinbarung der Ort der Niederlassung der Agentur.
22.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist Hamburg. Die Agentur hat jedoch das Recht, den Kunden vor dem Gericht an dessen Wohn- bzw. Geschäftssitzes in Anspruch zu nehmen.
22.3  Für alle sich aus dem Auftrag und seiner Abwicklung ergebenden Rechtsfragen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

23. Salvatorische Klausel

Sollten aus irgendeinem Grunde eine oder mehrere Einzelbestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit diese AGB Regelungslücken aufweisen, sollen diese durch eine Regelung gefüllt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages Rechnung trägt.